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NFZ-NoVA: Was wir bis jetzt wissen

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stock.adobe.com,/Konstantinos Moraiti/deepstock

Nach einigem Hin und Her konnte sich die Bundesregierung nun zu einem soliden Gesetzesentwurf durchringen. Personentransporter werden nicht befreit. Kastenwagen fast alle, noch Fragezeichen bei den Pick-ups.

So einfach es klingt, Nutzfahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe zu befreien, so dürfte das Hickhack der letzten zwei Wochen zu diesem Thema wohl vor allem um die Frage gekreist sein, was eigentlich ein leichtes Nutzfahrzeug überhaupt ist. Denn was wir vor zwei Wochen in einer Eilmeldung bereits berichtet haben, wurde nur wenige Tage später wieder revidiert. Um jetzt in einem „Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz, das Bundesimmobiliengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert werden“ doch bis Juli 2025 beschlossen zu werden. Konkret möchte man vermeiden, dass vor allem Fahrzeuge mit zwei oder drei Sitzreihen zwar als N1 angemeldet, im Endeffekt aber nicht der rein kommerziellen Verwendung dann zugeführt werden. Sprich: Die NoVA soll nur mehr für Fahrzeuge gelten, die rein der Personenbeförderung dienen. Dazu wurden folgende Details nun exakt definiert.

Busse
Konkret heißt es im Entwurf: „Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 sowie andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, unabhängig von ihrer kraftfahrrechtlichen Einordnung. Das sind andere Kraftfahrzeuge mit mehr als drei aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.“ Somit ist eindeutig geregelt, dass Fahrzeuge wie VW Caravelle oder Ford Tourneo Custom nicht NoVA-befreit werden. Größere Fahrzeuge mit deutlich mehr Sitzplätzen (echte Auto- oder Omnibusse der Klasse N2) – von denen man ausgeht, dass damit eh niemand privat fahren wird – werden wie bisher automatisch nicht der Normverbrauchsgabe unterliegen.

Kastenwagen
Auch hier gibt es nun eindeutige Definitionen, wie diese auszusehen haben: Die NoVA-Befreiung gilt grundsätzlich, wenn sie nur über eine Sitzreihe verfügen. Bei zwei Sitzreihen gilt sie nur dann, wenn sich hinter der zweiten Sitzreihe eine „klimadichte Trennwand befindet, in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und die Seitenfenster im Laderaum
 verblecht sind.“

Pritschenwagen
Pritschenwagen und Pick-ups mit Pritsche, da gab es noch am meisten zu bestimmen, nachdem vor allem die Pick-ups fürs Finanzamt gerne im Verdacht stehen, eher privat als für die Firma genutzt zu werden. So muss diese Fahrzeugkategorie nun wie folgt aussehen: Definiert werden diese Modelle als jene mit geschlossenem Bereich für Passagiere und einer Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagen mit seitlich klapp Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar. Typische Pritschen also.

Pick-ups
Klassische Pick-ups hingegen müssen schon mehr für die NoVA-Befreiung erfüllen: Zum einen brauchen sie eine ausschließlich nach hinten klappbare Bordwand und eine Ladefläche, bei der „die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50 Prozent der Länge des Radstands.“ Da dies bislang auch schon galt, gibt es noch einen Passus dazu, der indes noch nicht näher bestimmt wurde. So ist eine „einfache Ausstattung“ vorgesehen, die zeigt dass das betroffene Fahrzeug seiner Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist. Doch was versteht man unter einer einfachen Ausstattung? Gemutmaßt wird, dass man sich hier auf Luxus-Features wie Ledersitze oder Alufelgen bezieht, weniger aber auf Sicherheitselemente wie Assistenzsysteme, die zudem gesetzlich vorgeschrieben sind.

Übergangsfristen
Auch die gibt es, und zwar für all jene Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vorliegt, der vor dem 1. Juli 2025 abgeschlossen wurde. So besteht damit die Möglichkeit, die derzeit geltenden Regelungen weiter anzuwenden, wenn „der für die Entstehung der Abgabenschuld maßgebende Vorgang nach § 1 Z 1 oder Z 2 zwar nach dem 30. Juni 2025, jedoch vor dem 31. Dezember 2025 liegt.“ Hiermit möchte man vermeiden, dass bei einer Lieferverzögerung von Autos, die vor dem Bekanntwerden der NoVA-Änderungen erworben wurden, keine nachträgliche Änderung der Besteuerung passieren kann. Das wird für all jene schlagend, die nach der neuen Regelung weiterhin NoVA-pflichtig sind: Denn für diese Fahrzeuge würde ab Juli die Pkw-Formel für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe zur Anwendung kommen.

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