Schon gefahren: Nissan Qashqai
Geht es um das Thema Hybrid, sind japanische Hersteller große Tüftler. Nissan hat den e-Power-Antrieb für den Qashqai we...
Die Bundesregierung hat die NoVA-Vergütung nun definitiv abgeschafft. Einzige Ausnahme: Fahrzeuge, die nicht älter als vier Jahre sind.
Wie die FLOTTE schon berichtet hat, wird die Bundesregierung im Rahmen der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung die NoVA-Vergütung beim Export von Fahrzeugen abzuschaffen. Der massive Intervention einer Allianz aus Bundesgremium Fahrzeughandel, Arbeitskreis der Automobilimporteure (in der Industriellenvereinigung) und dem Leasingverband ist es aber gerade noch gelungen, die Neuregelung zu entschärfen und eine wichtige Ausnahme durchzusetzen.
„Analog zur EU-rechtlich notwendigen aliquoten Berechnung der NoVA bei vorübergehender Inlandsverwendung soll künftig bei vorübergehender Zulassung von maximal vier Jahren im Inland weiterhin eine NoVA-Vergütung bei Verbringungen ins Ausland zustehen“, sagt der ÖVP-Klub. Das heißt: Bei Fahrzeugen, die nicht älter als vier Jahre alt sind, kann die NoVA beim Export nach wie vor zurückgeholt werden. Damit sind zumindest Jung- und Vorführwagen sowie ein großer Teil der Leasing-Rückläufer im internationalen GW-Wettbewerb nicht eingeschränkt. Alle anderen Fahrzeuge hingegen sind von dieser Maßnahme betroffen.
„Zur Sicherstellung der Vergütungshöhe ist in Zukunft bei Vergütungsbeträgen über 5.000 Euro pro Fahrzeug ein Gutachten erforderlich, das den tatsächlichen Wert nachweist“, so die Stellungnahme des ÖVP-Klubs.
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