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Baugesetz und Ladeinfrastruktur

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Forster

Die E-Mobilität steht und fällt mit der Ladeinfrastruktur. Die entsprechenden Bauvorschriften sind Ländersache, was in einen Wildwuchs von Gesetzen und Verordnungen führt. Einheitliche Richtlinien wären wünschenswert.

Einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Elektromobilität ist die Ladeinfrastruktur, sind sich Experten seit längerem einig. Der infrastrukturelle Vorteil der Elektromobilität gegenüber Verbrennern ist jener der hoch und leicht verfügbaren Antriebsmittel. Für Ladeinfrastruktur müssen keine Treibstofftanks in den Boden eingebaut, sondern lediglich eine Schnittstelle zum Stromnetz hergestellt werden. Die Verfügbarkeit des Antriebsmittels ist wesentlich besser als bei klassischen Kraftstoffen. Das hat auch die Europäische Union erkannt und in mehreren Rechtsakten verpflichtend zu errichtende Ladestationen oder -punkte vorgeschrieben. Einer dieser Rechtsakte ist die Gebäuderichtlinie, die für Wohngebäude und Nichtwohngebäude eine verpflichtend zu errichtende Anzahl von Ladepunkten und/oder sog. „Leerverrohrungen“ vorsieht. Als Richtlinie ist diese von den Mitgliedstaaten selbstständig umzusetzen.

Neue Regelung in Kärnten
Fast druckfrisch – das Landesgesetzblatt ist am 24. Juli 2025 veröffentlicht worden – ist eine Anpassung der Kärntner Bauvorschriften, nach welcher bis 01. Jänner 2027 alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen mit einem Ladepunkt je zehn Autostellplätze oder einer Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Autostellplätze auszustatten sind. Die Leitungsinfrastruktur soll zumindest Schutzrohre für Elektrokabel umfassen. Kärnten geht damit sehr weit und legt auch eine Nachrüstverpflichtung für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen fest. An jedem größeren Nichtwohngebäude, sei es der Supermarkt um die Ecke, Bürogebäude oder an Sportstätten, soll die Hochverfügbarkeit des Antriebsmittels genutzt werden können, um zu laden. Erfreulich ist außerdem die Vorreiterrolle betreffend Barrierefreiheit von Kärnten. Der Regelung folgend sind so zum Beispiel bei 120 Autostellplätzen entweder 12 Ladepunkte zu errichten oder eine Leitungsinfrastruktur für mindestens 60 Autostellplätze vorzusehen. Gemäß einer anderen, älteren Bestimmung der Kärntner Bauvorschriften ist im Falle der verpflichtenden Errichtung eines Pkw-Stellplatzes für Personen mit einer Behinderung und der verpflichtenden Errichtung eines Ladepunkts der Ladepunkt so anzuordnen, dass dieser auch einem Stellplatz für Personen mit Behinderung dient.

So läuft's im Rest von Österreich
Kärnten steht betreffend seiner Vorschrift über die verpflichtend zu errichtenden Ladepunkte nicht alleine da. In beinahe allen Bundesländern erschienen in jüngerer Zeit Landesgesetzblätter, die verpflichtend zu errichtende Ladepunkte und/oder Leerverrohrungen vorsehen. Eine einheitliche Regelung auf Bundesebene wäre wünschenswert, scheitert jedoch an der bundesverfassungsmäßig festgelegten Kompetenz der Länder in Sachen Baurecht. Der Bund könnte, wie in der Vergangenheit bereits öfter geschehen, die Kompetenz durch eine Verfassungsbestimmung an sich ziehen, dies ist allerdings bis dato nicht geschehen. 

Bemerkenswertes aus Deutschland
Deutschland geht indes einen Schritt weiter und diskutiert eine Verpflichtung für Tankstellenbetreiber zur Errichtung von Schnellladepunkten an öffentlichen Tankstellen. Dem Vorschlag zufolge sollen Tankstellenbetreiber mit Preisfestsetzungshoheit für zumindest 200 öffentliche Tankstellen bis 2028 mindestens einen Schnellladepunkt je öffentliche Tankstelle betreiben. Abgesehen von einem Ausnahmefall, sollen die verpflichtenden Schnellladepunkte  entweder auf dem Betriebsgelände oder in einer Entfernung von maximal 1.000 Meter Luftlinie zur nächstgelegenen Grenze des Betriebsgebiets der jeweiligen öffentlichen Tankstelle betrieben werden. Die entsprechende Gesetzesänderung befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren im Bundestag. •

Andreas Forster ist Jurist mit langjähriger Berufserfahrung, der sich mit großer Leidenschaft rechtlichen Fragen rund um Mobilität und Elektromobilität widmet. Zudem ist er Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens iusbote, das seine Kunden effizient und proaktiv über relevante Rechtsänderungen in individuell bestimmbaren Themenbereichen informiert hält

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