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So funktioniert die Ladepunkt-Daten-Verordnung

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stock.adobe.com/Robert Poorten

Das Verkehrsministerium hat sich endlich zu den Eckpunkten durchgerungen, die öffentlich zugängliche Ladepunkte erfüllen müssen. Hier sind alle Details.

Offiziell heißt es im Bundesgesetzblatt, welche „die von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte verpflichtend einzumeldenden statischen und dynamischen Daten (Ladepunkt-Daten-VO)“ anzugeben sind. In simplem Deutsch bedeutet das: Endlich gibt es exakte Vorgaben, die zu erfüllen sind, wenn man Ladesäulen aufstellen möchte, die öffentlich – also nicht nur für den eigenen Fuhrpark – zugänglich sind.

Konkret wird angegeben, welche Meldepflichten „zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe“ gegenüber der E-Control einzuhalten sind, welche die betreffenden Daten im Ladestellenverzeichnis veröffentlicht. Der Sinn dahinter: Jeder Nutzer soll somit schnell und einfach nachschauen können, wer Betreiber welches Ladepunkts ist und was die Kilowattstunde jeweils kostet.

Betrieb
Die E-Control benötigt das bei der E-Control bezogene alphanumerische Identifikationszeichen sowie den Namen der natürlichen Personen oder bei juristischen Personen die Bezeichnung des Eigentümers und des Betreibers der Ladestelle sowie die Kontaktdaten des Betreibers.

  • Darüber hinaus: Eine verantwortliche Kontaktperson für die von dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen, deren Daten allerdings nicht zu veröffentlichen sind. 
  • Wichtig auch: Identifikationszeichen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung vergeben wurden, behalten ihre Gültigkeit. Auch dann, wenn sie von einer anderen Stelle als der E-Control vergeben wurden.

 

Standort

  • Anzugeben ist die Adresse des Ladepunktes und dessen geographische Lage anhand der Koordinaten eines gängigen GPS-Systems.
  • Die Bezeichnung der Ladestelle nach deren Standort, beispielsweise nach deren Lage in einer Stadt, einem Bezirk oder einem Standort in der Nähe von bekannten öffentlichen Örtlichkeiten. Sollte es hier keine passende Bezeichung geben, genügt der Nachname des privaten Betreibers.
  • Für Rückfragen von Verbrauchern ist ein Kontakt (E-Mail und Telefonnummer) notwendig.

 

Öffnungszeiten

  • Die Angabe, ob für die verfügbaren Parkplätze eine Gebühr anfällt (ja/nein)
  • Maximal erreichbare Ladeleistung in kW
  • Eine Angabe darüber, ob die Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen stammt.
  • Gegebenenfalls eine Angabe über den ausschließlichen Bezug von grünem Strom im Sinne der Richtlinie UZ 46, Ausgabe 01. Jänner 2022.
  • Anzahl der Parkplätze mit barrierefrei zugänglichen Ladepunkten.

 

Ladepunkte
Hier wird unterschieden zwischen statischen und dynamischen Angaben, die allesamt aber ohnehin vorhanden sein müssen.

  • Alphanumerisches Identifikationszeichen
  • Anzahl und Art der verfügbaren Stecker
  • Maximal erreichbare Ladeleistung in kW
  • Stromart (Gleichstrom oder Wechselstrom)
  • Methode der Authentifizierung
  • Verfügbare Zahlungsarten. Davon muss zumindest eine davon eine gängige Zahlungsart sein, zu finden im Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.
  • Möglichkeit des anbieterübergreifenden Ladens von Elektrofahrzeugen, respektive: Roaming
  • Fahrzeugtypen (Definition nach Größe), die an diesem Ladepunkt geladen werden können

 

Die dynamischen Angaben beziehen sich hingegen auf Daten, die zum jeweiligen Zeitpunkt von Belang sind.

  • Aktuelle Betriebsbereitschaft (in Betrieb/außer Betrieb)
  • Echtzeitinformation bezüglich Verfügbarkeit jedes einzelnen Ladepunktes (frei/besetzt)
  • Ad-hoc-Preis
  • Diese dynamischen Angaben gelten übrigens nicht für öffentlich zugängliche Ladestellen, die gratis benutzt werden können.

 

Laufende Aktualisierung
Abgesehen davon, dass all diese meldepflichtigen Daten laufend aktuell zu halten sind, gelten folgende Auflagen.

  • Daten müssen im Datenformat DATEX II oder einem anderen maschinell lesbaren Format, das in vollem Umfang mit DATEX II kompatibel und interoperabel ist, sowie in dem von der E-Control vorgegebenen elektronischen Format übermittelt werden
  • Auch der Punkt der Verantwortlichkeit ist natürlich eindeutig geregelt. So sind die Betreiber oder von diesen beauftragte Dritte für die Richtigkeit und Vollständigkeit der einzumeldenden Daten verantwortlich

Für die Einreichung dieser Daten gilt erstmalig nach Ablauf einer Übergangsfrist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

 

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