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NFZ-NoVA: Upate zu „einfacher Ausstattung“ bei Pick-ups

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stock.adobe.com/Brandon Woyshnis/Pixel Corner

Pünktlich zum Start der NoVA-Befreiung von Nutzfahrzeugen wurde bekanntgegeben, welche Ausstattungen Pick-ups nicht haben dürfen, um ebenfalls noch als Nutzfahrzeug zu gelten.

 

Ab wann ist ein Auto einfach ausgestattet? Diese Frage wurde auf einmal wichtig, nachdem nur Pick-ups mit einfacher Ausstattung in den Genuss der NoVA-Befreiung kommen. Grundsätzlich möchte man nur jene Modelle befreien, die in erster Linie zum Güter- und nicht zum Personentransport, oder gar als steuerschonendes Chefmobil eingesetzt werden. Insofern sind viele der folgenden Elemente nachvollziehbar, die für einen Entfall der Normverbrauchsangabe Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BBG 2025 nicht zulässig sind.

  • Adaptive Fahrwerkregelung
  • Selektiver Fahrmodus-Schalter
  • Luxus(sport)felgen
  • Panoramadach
  • getönte Scheiben ab B-Säule
  • Fahrradträger
  • Tür, Schiebetüren elektrisch
  • Eine Innenausstattung, die dem Passagierbereich zugerechnet werden kann. Insbesondere aufgrund des Vorliegens von:
    • Leder- oder Komfortsitze (ggf. mit Heiz-, Kühl- oder Massagefunktion; beheizbar)
    • Elektrische Sitzverstellung
    • Infotainmentsysteme/Soundsysteme
    • Hochwertige Oberflächenbeschichtungen, z.B. (Kunst)Leder oder „Softtouch“-Oberflächen
    • Ambiente-Innenraumbeleuchtung
    • Dekorative Seitenverkleidungen
    • Armauflagen in der zweiten Sitzreihe
    • Beheizbare Scheiben (Ausnahme: Frontscheibe)
    • Multifunktionslenkrad, beheizbar
  • Permanenter Allradantrieb
  • Unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Kraftstoffverbrauch und Ladekapazität
  • Unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Motorleistung und Ladekapazität
  • Höchstgeschwindigkeit, die für Nutzfahrzeuge untypisch ist
  • Für Nutzfahrzeuge unübliche Fahrzeugassistenzsysteme, soweit sie nicht der Verkehrssicherheit dienen

 

Erlaubt sind Fahrzeugassistenzsysteme oder sonstige Ausstattung, die nach innerstaatlichen Vorschriften oder Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere der VO (EU) 2019/2144, bei der Typgenehmigung oder Erstzulassung verpflichtend vorgeschrieben sind.

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